VwGO § 16
Teil I: Gerichtsverfassung
2. Abschnitt: Richter
§ 16 Richter im Nebenberuf
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, zu Richtern im Nebenberuf ernannt werden.
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CAAAA-76451