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VwGO § 13

Teil I: Gerichtsverfassung

1. Abschnitt: Gerichte

§ 13 Geschäftsstelle

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451

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