VwGO § 129

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

12. Abschnitt: Berufung

§ 129 Bindung an Anträge

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

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CAAAA-76451