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VwGO § 118

Teil II: Verfahren

10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen

§ 118 Offenbare Unrichtigkeiten [1]

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) 1Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 3Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 118 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 837) mit Wirkung v. .

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