VwGO § 110

Teil II: Verfahren

10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen

§ 110 Teilurteil

Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451