GmbHG § 86

Abschnitt 7: Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften [1]

§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen [2]

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

  1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

  2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 6 zu Abschnitt 7 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 86 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe § 9 Abs. 1 EGGmbHG.