GmbHG § 76

Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss [1]

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter geheilt werden.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 76 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1146) mit Wirkung v. .