Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 68 Zeichnung der Liquidatoren [1] [2]
(1) 1Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. 2Ist nichts darüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.
(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, dass die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.
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VAAAA-76449
1Anm. d. Red.: § 68 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1146) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
21 Nr. 3 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323)
wird § 68 Abs. 2 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„(2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf
die Liquidation hinweisender Zusatz
hinzuzufügen.“