GmbHG § 58c

Abschnitt 4: Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

§ 58c Nichteintritt angenommener Verluste [1]

1Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluss über die Kapitalherabsetzung gefasst wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, dass Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlussfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen. 2Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 58c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3210) mit Wirkung v. .