Abschnitt 3: Vertretung und Geschäftsführung
§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht [1]
1Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. 2Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
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VAAAA-76449
1Anm. d. Red.: § 51b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. .