Abschnitt 3: Vertretung und Geschäftsführung
§ 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen [1]
1Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. 2Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
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VAAAA-76449
1Anm. d. Red.: § 43a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 836) mit Wirkung v. .