GmbHG § 26

Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 26 Nachschusspflicht [1]

(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.

(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.

(3) Die Nachschusspflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 26 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2026) mit Wirkung v. .