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GmbHG § 12

Abschnitt 1: Errichtung der Gesellschaft

§ 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft [1]

1Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). 2Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3044) mit Wirkung v. .

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