Anlage 13 (zu Artikel 250 § 4) [1]
Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Wenn Sie innerhalb von 24 Stunden ab
Eingang der Buchungsbestätigung des Unternehmens [1] einen Vertrag mit dem
Unternehmen [2] schließen, handelt es sich bei den von [1] und [2] zu
erbringenden Reiseleistungen um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU)
2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen [1] trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen [1] über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. [2] [3] |
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[4] Wichtigste Rechte nach
der Richtlinie (EU) 2015/2302 | |
– | Die Reisenden erhalten alle wesentlichen
Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des
Pauschalreisevertrags. |
– | Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die
ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen
Reiseleistungen. |
– | Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder
Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter
oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. |
– | Die Reisenden können die
Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen
unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person
übertragen. |
– | Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte
Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag
ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor
Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises
übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein
Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende
das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich
verringern. |
– | Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom
Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn
einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises
erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche
Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die
Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine
Entschädigung. |
– | Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher
Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom
Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende
Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich
beeinträchtigen. |
– | Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der
Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren
Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. |
– | Können nach Beginn der
Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht
vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene
andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung
einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik
Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht
gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die
Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der
Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. |
– | Der Reisende hat Anspruch auf
eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder
nicht ordnungsgemäß erbracht werden. |
– | Der Reiseveranstalter leistet dem
Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten
befindet. |
– | Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in
einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen
zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern
einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die
Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der
Reisenden gewährleistet. [1] hat eine Insolvenzabsicherung mit [5]
abgeschlossen. [3] Die Reisenden können diese Einrichtung oder
gegebenenfalls die zuständige Behörde ([6]) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen
aufgrund der Insolvenz von [1] verweigert werden.
[4] |
[7] |
Gestaltungshinweise:
Hier ist die Firma/der Name des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers (§ 651c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) einzufügen.
Hier ist die Firma/der Name jedes anderen Unternehmers einzutragen, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden.
Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu [4] zur Verfügung gestellt werden.
Die Informationen über die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 werden nach Betätigung der Hyperlink-Schaltfläche zu [3] zur Verfügung gestellt.
Hier ist einzufügen:
wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
in allen anderen Fällen: Name des Absicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Hier sind einzufügen:
wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Absicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Anlage 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2114) mit Wirkung v. .
2Amtl. Anm.: Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers zur Insolvenzsicherung, weil der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.
3Amtl. Anm.: Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers zur Insolvenzsicherung, weil der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.
4Amtl. Anm.: Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers zur Insolvenzsicherung, weil der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.