EGBGB Artikel 90
Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Artikel 90
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse, welche sich aus einer auf Grund des öffentlichen Rechts wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgten Sicherheitsleistung ergeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447