EGBGB Artikel 89

Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 89

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zum Schutz der Grundstücke und der Erzeugnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschluss der Vorschriften über die Entrichtung von Pfandgeld oder Ersatzgeld.

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BAAAA-76447