EGBGB Artikel 89
Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Artikel 89
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zum Schutz der Grundstücke und der Erzeugnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschluss der Vorschriften über die Entrichtung von Pfandgeld oder Ersatzgeld.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447