EGBGB Artikel 63

Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 63

1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Erbpachtrecht, mit Einschluss des Büdnerrechts und des Häuslerrechts, in denjenigen Bundesstaaten, in welchen solche Rechte bestehen. 2Die Vorschriften des § 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf diese Rechte entsprechende Anwendung.

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