EGBGB Artikel 50
Zweiter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
Artikel 50
1Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. 2Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.
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BAAAA-76447