EGBGB Artikel 46a
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Siebter Abschnitt: Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union [1]
Erster Unterabschnitt: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 [2]
Artikel 46a Umweltschädigungen [3]
Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben.
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