EGBGB Artikel 46
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Sechster Abschnitt: Sachenrecht [1]
Artikel 46 Wesentlich engere Verbindung [2]
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
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BAAAA-76447