EGBGB Artikel 44
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Sechster Abschnitt: Sachenrecht [1]
Artikel 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen [2]
Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.
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