EGBGB Artikel 248 § 9
Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten [1]
Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen [2]
§ 9 Sonstige Informationen während des Vertragsverhältnisses
Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn
sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oder
zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind.
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BAAAA-76447