Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten [1]
Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen [2]
§ 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge [3]
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:
die maximale Ausführungsfrist,
die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und
gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.
Fundstelle(n):
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 248 § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 13. 1. 2018.