Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten [1]
Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen [2]
§ 2 Allgemeine Form [3]
Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 248 § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 13. 1. 2018.