EGBGB Artikel 236 § 2
Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Artikel 236 Einführungsgesetz – Internationales Privatrecht
§ 2 Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
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BAAAA-76447