EGBGB Artikel 236 § 1
Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Artikel 236 Einführungsgesetz – Internationales Privatrecht
§ 1 Abgeschlossene Vorgänge
Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447