EGBGB Artikel 234 § 15
Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Artikel 234 Viertes Buch: Familienrecht [1]
§ 15 Pflegschaft
(1) 1Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 2Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis.
(2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
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BAAAA-76447