EGBGB Artikel 233 § 14

Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Artikel 233 Drittes Buch: Sachenrecht

§ 14 Verjährung [1]

1Die Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren mit dem Ablauf des . 2Ist für einen Auflassungsanspruch eine Vormerkung nach § 13 in der bis zum geltenden Fassung eingetragen, verjährt der gesicherte Auflassungsanspruch innerhalb von 6 Monaten von der Eintragung der Vormerkung.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 233 § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. 24. 7. 1997.