EGBGB Artikel 232 § 6
Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Artikel 232 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse
§ 6 Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen
Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447