EGBGB Artikel 232 § 5

Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Artikel 232 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse

§ 5 Arbeitsverhältnisse [1]

(1) Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse gelten unbeschadet des Artikels 230 von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom (BGBl 1990 II S. 885) genannten Gebiet vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Innerhalb des bezeichneten Zeitraums ist auf eine Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsverfahren § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.

  2. Anstelle des Absatzes 4 Satz 2 gilt folgende Vorschrift:

    „Satz 1 lässt das Recht zur Kündigung aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, unberührt.“

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 232 § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2911) mit Wirkung v. 19. 10. 1994.