EGBGB Artikel 23

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Dritter Abschnitt: Familienrecht

Artikel 23 Zustimmung [1] [2]

1Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung oder einer Namenserteilung unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. 2Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist stattdessen das deutsche Recht anzuwenden.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 541) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 6 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 185) werden in Art. 23 Satz 1 mit Wirkung v. werden die Wörter „oder einer Namenserteilung“ gestrichen.