EGBGB Artikel 229 § 70

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 70 [tritt am 1.1.2025 in Kraft:] Übergangsvorschrift zum Schriftformerfordernis bei Gewerbemiet- und Landpachtverträgen [3]

(1) 1Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich weiter anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist auf Mietverhältnisse nach Satz 1, deren Änderung ab dem vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom anzuwenden.

(2) 1Auf Landpachtverhältnisse gemäß § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem entstanden sind, ist § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich weiter anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist auf Landpachtverhältnisse nach Satz 1, deren Änderung ab dem vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom anzuwenden.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 15 Nr. 1 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird dem Art. 229 § 70 – kursiv – angefügt mit Wirkung v. .