Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]
§ 68 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen [3]
Auf vor dem erfolgte Verfügungen eines nicht wirksam Verheirateten über sein Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände und auf Verpflichtungen zu solchen Verfügungen finden im Fall der Heilung der Ehe nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 229 § 68 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 212) mit Wirkung v. .