Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]
§ 67 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts [3] [4]
(1) 1Ehegatten, die am bereits einen Ehenamen führen, können
ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens nach § 1355 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen oder
die Bestimmung des Ehenamens durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, widerrufen.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 können Ehegatten den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder nach Absatz 2 neu bestimmen. 3Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen entsprechend § 1617d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen; § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Geburtsname vor dem geborener minderjähriger Kinder von Eltern ohne Ehenamen kann durch Wahl eines aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens nach § 1617 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1617a und 1617b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, neu bestimmt werden. 2Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so bedarf die Neubestimmung seines Geburtsnamens seiner Einwilligung. 3Für die Einwilligung gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) § 1617e Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Kinder anzuwenden, die
vor dem nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vor dem nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den jeweils geltenden Fassungen einbenannt wurden oder
vor dem nach § 65 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl 1966 I Nr. 1 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung einbenannt wurden.
(4) 1Der Geburtsname vor dem geborener minderjähriger Kinder, die der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehören, kann nach den §§ 1617g und 1617h des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmt werden. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) § 1617 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für nach dem geborene Kinder mit der Maßgabe, dass für sie auch ein Doppelname bestimmt werden kann, der aus dem Namen des vorgeborenen Kindes der Eltern und dem Namen desjenigen Elternteils gebildet wird, dessen Name nicht zum Geburtsnamen des vorgeborenen Kindes bestimmt wurde.
(6) 1Eine vor dem gemäß § 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommene Person kann den vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen zum Geburtsnamen bestimmen oder aus dem vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen und dem Familiennamen der annehmenden Person einen Doppelnamen zum Geburtsnamen bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 2Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(7) Hat eine Person vor dem nach Artikel 47 Absatz 1 ihren Familiennamen bestimmt, so kann sie diesen nach Artikel 47 durch Bildung eines Doppelnamens aus ihren ursprünglichen Namen neu bestimmen.
(8) Auf vor dem abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447