EGBGB Artikel 229 § 66
Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]
§ 66 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen [3]
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 229 § 66 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .