EGBGB Artikel 229 § 63
Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]
§ 63 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) [3]
§ 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung ist auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 229 § 63 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 5252) mit Wirkung v. .