EGBGB Artikel 229 § 62

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 62 Übergangsvorschrift zum Mietspiegelreformgesetz [3]

1Für Gemeinden, für die infolge der durch § 558c Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung eingeführten Pflicht erstmalig ein Mietspiegel zu erstellen ist, ist dieser bis spätestens zu erstellen und zu veröffentlichen. 2Wird für die Gemeinde in Erfüllung dieser Verpflichtung ein qualifizierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens zu erstellen und zu veröffentlichen.

Fundstelle(n):
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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 62 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3515) mit Wirkung v. .