EGBGB Artikel 229 § 60

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 60 Übergangsvorschrift zum Gesetz für faire Verbraucherverträge [3]

1Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. 2Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem entstanden ist, ist § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. 3Die in § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom vorgesehenen Pflichten gelten auch im Hinblick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 60 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3433) mit Wirkung v. . – Gemäß Art. 4 Abs. 1 Gesetz a.a.O. tritt Satz 2 am und gemäß Art. 4 Abs. 2 Gesetz a.a.O. tritt Satz 3 am in Kraft.