EGBGB Artikel 229 § 58

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 58 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags [3]

Auf einen Kaufvertrag, der vor dem geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Fundstelle(n):
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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 58 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2133) mit Wirkung v. .