EGBGB Artikel 229 § 51

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 51 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn [3]

Auf ein bis einschließlich entstandenes Mietverhältnis ist § 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Fundstelle(n):
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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 51 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 540) mit Wirkung v. .