EGBGB Artikel 229 § 48

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 48 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts [3]

Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem im Ausland nach den Sachvorschriften des Register führenden Staates wirksam geschlossen oder begründet worden sind, findet Artikel 17b Absatz 4 in seiner bis einschließlich geltenden Fassung keine Anwendung.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 48 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2639) mit Wirkung v. .