EGBGB Artikel 229 § 44

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 44 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen [3]

(1) 1§ 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung ist für Ehen, die vor dem geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. 2Die Aufhebbarkeit dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum geltenden Recht.

(2) Die Aufhebung einer Ehe wegen eines Verstoßes gegen § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, wenn sie nach Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung und vor dem geschlossen worden ist.

(3) 1Bis zum noch nicht abgeschlossene Verfahren über die Erteilung einer Befreiung nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung sind erledigt. 2Eine Genehmigung nach § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fall 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung kann nach dem nicht mehr erteilt werden.

(4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn

  1. der minderjährige Ehegatte vor dem geboren worden ist, oder

  2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 44 angefügt gem. Gesetz v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429) mit Wirkung v. 22. 7. 2017.