EGBGB Artikel 229 § 40

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 40 Übergangsvorschrift zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz [3]

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem abgeschlossen wurden:

  1. Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobilienverzehrkreditverträge,

  2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.

(2) Dieses Gesetz ist in der bis zum geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem abgeschlossen wurden:

  1. Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen,

  2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 249 § 40 angefügt gem. Gesetz v. 6. 6. 2017 (BGBl I S. 1495) mit Wirkung v. 10. 6. 2017.