EGBGB Artikel 229 § 4

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 4 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften [3]

(1) Die §§ 651k und 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in ihrer seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen werden.

(2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für die nachfolgenden Zeiträume folgende Haftungshöchstsummen:

  1. vom bis zum  70 Millionen Deutsche Mark,

  2. vom bis zum  100 Millionen Deutsche Mark,

  3. vom bis zum  150 Millionen Deutsche Mark,

  4. vom bis zum  200 Millionen Deutsche Mark und

  5. vom bis zum  110 Millionen Euro.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 4 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1658) mit Wirkung v. 1. 9. 2001.