EGBGB Artikel 229 § 37
Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]
§ 37 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts [3]
§ 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem geltenden Fassung ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem entstanden ist.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 229 § 37 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 233) mit Wirkung v. 1. 10. 2016.