EGBGB Artikel 229 § 36

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 36 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 [3]

Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem verstorben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Fundstelle(n):
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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 36 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. .