EGBGB Artikel 229 § 34

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 34 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr [3]

1Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem entstanden ist. 2Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem erbracht wird.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 34 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1218) mit Wirkung v. .