EGBGB Artikel 229 § 31
Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]
§ 31 Überleitungsvorschrift zur Änderung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs [3]
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem geltenden Fassung über die Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 229 § 31 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1805) mit Wirkung v. 30. 6. 2013.