EGBGB Artikel 229 § 29

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 29 Übergangsvorschriften zum Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 [3]

(1) Auf ein bis zum entstandenes Mietverhältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn

  1. bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach § 554 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Mieter vor dem zugegangen ist oder

  2. bei Modernisierungsmaßnahmen, auf die § 554 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden ist, der Vermieter mit der Ausführung der Maßnahme vor dem begonnen hat.

(2) § 569 Absatz 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf ein vor dem entstandenes Mietverhältnis nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 29 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. 1. 5. 2013.