Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]
§ 28 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 [3]
(1) Artikel 17 Absatz 1 in der am geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung nach dem eingeleitet worden ist.
(2) Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 in der am geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor dem eingeleitet worden ist.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 229 § 28 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 101) mit Wirkung v. 29. 1. 2013.